WUNSCH- UND WAHLRECHT
Wie Sie berechtigte Wünsche für Ihre Rehabilitationsklinik durchsetzen
Berlin - Rehabilitationsträger müssen das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten bei berechtigten Wünschen beachten. Für Krankenkassen wurde dies durch eine Änderung im SGB V zum 1 Juli 2015 ausdrücklich klargestellt.
Was sind berechtigte Gründe?
Einzelfallentscheidung
Krankenkassen müssen sich im Rahmen ihrer Ermessensentscheidungen mit den
medizinischen Erfordernisse des Einzelfalls, sowie den weiteren Wünschen und Bedürfnissen
des Versicherten auseinandersetzen. Berechtigte Wünsche dürfen nicht mit dem
Verweis auf das Wirtschaftlichkeitsgebot übergangen werden. Besondere Kooperationen,
die Krankenkassen mit einzelnen Kliniken vereinbaren, dürfen nicht dazu führen,
dass das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten nur im Rahmen der Kooperation
ausgeübt werden darf. Die Entscheidung muss für die Versicherten verständlich und
nachvollziehbar begründet sein.
Medizinische Gründe
Sofern medizinische Gründe für die Wahl einer Rehabilitationseinrichtung mit Versorgungsvertrag ausschlaggebend und hinreichend belegt sind, hat die Krankenkasse in ihrer Auswahlentscheidung diesen Wünschen zu folgen3. Der Patient kann dann einenRechtsanspruch auf die Behandlung in einer bestimmten Klinik haben, weil sich das sogenanntge Auswahlermessen der Krankenkasse „auf Null“ reduziert.
PDF zum Download
Medizinische Gründe, die Ärzte für die Auswahl einer bestimmten Reha-Klinik anführen können, und weitere Tipps zum Wunsch- und Walhrecht finden Sie hier als PDF zum Download.
Veröffentlicht am: 24.11.2017 / News-Bereich: News des Klinikverbundes